- Geschäftsbriefe
- Handelsbriefe. 1. Begriff: Alle den Gewerbebetrieb eines ⇡ Kaufmanns betreffenden ausgehenden Schreiben, Faxe, Telegramme, E-Mails.- 2. In G. des Kaufmanns müssen angegeben sein Firma, bei Einzelkaufleuten die entsprechende Bezeichnung, Ort der Handelskammerniederlassung, Registergericht und Nr. der Eintragung (§37a HGB).- 3. In G. der AG, GmbH entsprechend: Rechtsform, den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Mitglieder des Vorstandes und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. die Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen (§ 80 AktG, § 35a GmbHG).- Vgl. auch §§ 125a, 177a HGB, § 25a GenG.- Bei ⇡ Liquidation ist zusätzlich diese Tatsache sowie Bezeichnung der Abwickler (§ 268 IV AktG, § 71 V GmbHG) anzugeben. Bei Mitteilungen oder Berichten im Rahmen einer Geschäftsverbindung auf Vordrucken bedarf es der Angaben nicht. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe.- 4. Dem ⇡ Kaufmann obliegt hinsichtlich der G. eine sechsjährige ⇡ Aufbewahrungspflicht. – Vgl. auch ⇡ Briefgeheimnis. Literatursuche zu "Geschäftsbriefe" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.